Berufsständische Versorgungswerke
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Berufsständische Versorgungswerke Kraft Gesetz besteht für jeden Angestellten und Arbeiter die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Neben den Selbständigen, für die keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, gibt es jedoch eine große Gruppe von Selbständigen, die versicherungspflichtig sind. Nach dem Krieg entschied sich die Standesvertretung der Bayerischen Ärzte dafür, ein berufsständisches Versorgungswerk zu gründen. Dieses Versorgungswerk der Ärzte Bayerns ist das erste in einer langen Reihe von Versorgungswerken für Freiberufler. So gibt es heute Versorgungswerke für Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Juristen, Notare, Steuerberater usw. Um die Verwirrung vollständig zu machen, hat noch jede Berufsgruppe in jedem Bundesland ihr eigenes Versorgungswerk. Angestellte dieser Berufsgruppen haben die Möglichkeit, sich aus der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen, um in ihr Versorgungswerk einzutreten. Die Beitragszahlung in das Versorgungswerk entspricht exakt der Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung. Da diese Beiträge nicht wie bei der Rentenversicherung (anders als bei wenn Sie eine private Rentenversicherung abschließen) durch das Umlageverfahren sofort wieder für laufende Renten an Rentner ausgezahlt sondern im Kapitaldeckungsverfahren angesammelt werden, sind die Rentenleistungen der Versorgungswerke derzeit um ca. 50 % höher als die der gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser Leistungsvergleich bezieht sich auf die Rente von Angestellten. Bei selbständigen Freiberuflern können sie wesentlich höher ausfallen, denn dort sind dann höhere Beiträge zu entrichten. Die berufsständischen Versorgungswerke zahlen Altersrenten, Witwenrenten, Waisenrenten und Renten wegen Berufsunfähigkeit. Bei der Leistung der Berufsunfähigkeitsrente im Versorgungswerk wird die totale Berufsunfähigkeit, also die Erwerbsunfähigkeit, vorausgesetzt. Voraussetzung für eine Berufsunfähigkeitsrente ist also die dauernde oder vorübergehende Unfähigkeit, infolge eines körperlichen Gebrechens oder einer Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte den entsprechenden Beruf oder eine vergleichbare Tätigkeit auszuüben sowie die Einstellung der bisherigen beruflichen Tätigkeit.
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